Die Satzung des Watertoorn Börkum e. V.


Satzungsänderung.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 26.03.2019

Präambel

Der Wasserturm der Insel Borkum wurde 1900 im Zusammenhang mit der Einrichtung des Wasserwerkes der Insel Borkum errichtet. Seit mehr als 50 Jahren wird er nicht mehr verwendet. 1981 verlor er sein ursprünglich dekoratives Aussehen, indem der Turmkopf demontiert wurde. 1982 stellte ihn die Bezirksregierung unter Denkmalschutz. Der Turm ist seit rund 50 Jahren nur beschränkt unterhalten worden und stand der Bevölkerung nie zur Verfügung. Der „Watertoorn Börkum e.V.“ hat sich das Ziel gesetzt, den Wasserturm als Baudenkmal zu erhalten und öffentlich zugänglich zu machen. In dauerhafter Nutzung soll das kulturelle Angebot für Bürger und Touristen erweitert werden.

In diesem Sinne gibt sich der „Watertoorn Börkum e.V.“ folgende Satzung:

SATZUNG des „Watertoorn Börkum“ e. V

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Watertoorn Börkum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Borkum und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nummer VR200110 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2    Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Vereins ist
– Denkmal- und Umweltschutz,
– Förderung von Wissenschaft und Forschung,
– Volks- und Berufsbildung,
– Kunst und Kultur.

Der „Watertoorn Börkum e.V.“ bezweckt, unter Ausschaltung jeder politischer Betätigung innerhalb des Vereins, den Wasserturm als Kulturstätte zu betreiben. Der unter Denkmalschutz stehende Wasserturm soll in sein anspruchsvolles ursprüngliches Äußeres zurückversetzt werden und als Industriedenkmal der Insel Borkum erhalten bleiben. In dauerhafter Nutzung soll in dem Wasserturm ein Kulturangebot als Museum und Informationszentrum entstehen, das auf den Turm mit seiner Geschichte und der Bedeutung des Wassers in unserer Welt zugeschnitten ist.

Der Verein handelt im Interesse der Gemeinde Borkum im Sinne von
§ 2 ND Sch G und versteht sich als handlungsfähiges Organ.

Der Satzungszweck wird verwirklicht und erreicht seine Ziele durch:
2.1  Informationen der Öffentlichkeit in örtlichen Publikationen und Internet
Homepage des „Watertoorn Börkum e.V.).

2.2 Einbeziehung von Borkumer Bürgern und Gästen in Veranstaltungen.

2.3 Einrichtung und Betrieb des Museums und des Bildungszentrums.

2.4 Kooperation mit Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen.

2.5 Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben zum Thema Trinkwasser, sowie Kooperation mit
Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen im In- und Ausland.

2.6 Aufbau und Pflege einer eigenen Kunstsammlung, die Bezug hat zum Thema
Trinkwasser.

2.7 Erhalt und Pflege der geschützten Dünenlandschaft (Biotop), die unseren
Wasserturm umgibt.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im „Heimatverein der Insel Borkum e.V.“ an.

§ 3   Mitgliedschaft

Erwerb: Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Er ist an ein Vorstandsmitglied des Vereins zu richten. Der Vorstand beschließt über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.

Verlust: Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt:

  1. durch Tod
  2. durch Ausschluss
  3. durch Austritt

Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schwer schädigt, kann der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3 Stimmen des Gesamtvorstandes in geheimer Abstimmung den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen.

Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zwei Jahre im Verzuge ist.

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber. Für das laufende Jahr ist der Beitrag noch zu zahlen

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Juristische Personen zahlen das 4-Fache des Beitrags, den natürliche Personen zu entrichten haben. Sie haben jedoch wie jede natürliche Person nur eine Stimme.

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5   Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden (m/w/d) und seinem Stellvertreter (m/w/d)
dem Schriftführer (m/w/d) und seinem Stellvertreter (m/w/d)
und dem Kassenwart (m/w/d) und seinem Stellvertreter (m/w/d)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 6   Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied wird in getrennten Wahlgängen durch die Abgabe von

Stimmzetteln gewählt, sofern nicht einstimmig beschlossen wird, dass die Wahl durch Zuruf erfolgen soll. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 7    Einberufung des Vorstandes

Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach eigenem Ermessen und auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ein.

§ 8    Kassenwesen, Rechnungsprüfung

Der Kassenwart führt das Mitgliederverzeichnis und die Vermögensverwaltung. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden bewirken. Zahlungen, die sich aus der Rechnungsführung im Allgemeinen ergeben und im Einzelnen den Betrag von 250 Euro nicht überschreiten, kann er selbstständig vornehmen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9    Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. Den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Wahl des Vorstandes und die Kassenprüfer.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages.
  4. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  5. Die Benennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10    Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt ein.

§ 11    Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

§ 12 Protokoll

Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Versammlungsprotokoll aufzunehmen, das der Schriftführer und der Vorsitzende unterschreiben. Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind vor Sitzungsschluss zu verlesen. Alle Protokolle sowie sämtliche Schriftstücke und Drucksachen des Vereins sind in einem Archiv des Vereins unterzubringen.

§ 13    Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den Heimatverein der Insel Borkum e.V. zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde.
oder
b) an die Stadt Borkum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Borkum, 26. März 2019

(Tapper) (Staghouwer) Vorstandsvorsitzender stellvertr. Vorsitzender
(Malchau) (Hülsenbusch) Schriftführerin stellvertr. Schriftführerin
(Bakker) (Ostermann) Kassenwartin stellvertr. Kassenwartin.

 

 

Der Watertoorn Börkum e.V.

Mit dem Ziel, den Turm als ortsprägendes Baudenkmal zu erhalten und der Öffentlichkeit als Wassermuseum zugänglich zu machen, schlossen sich engagierte Borkumerinnen und Borkumer 2007 im gemeinnützigen Verein Watertoorn Börkum e.V. zusammen und widmen sich seitdem dessen Erhalt als Denkmal von nationaler Bedeutung und der Einrichtung und dem Betrieb eines Wassermuseums mit Bildungseinrichtung.